Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Peter Kröner GmbH
– nachfolgend als Peter Kröner bezeichnet –
1. Geltungsbereich, abweichende Bedingungen und Form
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Peter Kröner und den Kunden. Die Bedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Vertragsschlussangebote von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB lehnt Peter Kröner ab. Der Kunde bestätigt mit Abgabe seines Angebots ausdrücklich, Unternehmer zu sein und in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
1.2 Die Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), unabhängig davon, ob Peter Kröner die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Peter Kröner in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.3 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn Peter Kröner stimmt ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis beispielsweise auch dann, wenn Peter Kröner in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Peter Kröner betrachtet eine Annahme der bestellten Leistungen durch den Kunden als die nachträgliche Anerkennung der hier genannten Bedingungen, auch wenn der Kunde diesen zuvor ausdrücklich widersprochen oder in seiner Bestellung auf andere Bedingungen hingewiesen hat.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von Peter Kröner maßgeblich.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, das heißt in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von Peter Kröner sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt auch, wenn Peter Kröner dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen Peter Kröner sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Peter Kröner berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang bei Peter Kröner anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.3 Für Sonderanfertigungen im Auftrag des Kunden gilt zudem das Folgende: Die Mengenangaben in der Auftragsbestätigung oder im Angebot von Peter Kröner sind ungefähre Angaben. Abweichungen von der Mengenangabe von +/- 5 % gelten als vertragsgemäß. Für den Fall der Überlieferung von + 5 % werden diese zum geltenden Preis pro Stück abgerechnet.
3. Lieferfrist und Lieferverzug
3.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart und gilt nur als vereinbart, wenn Peter Kröner den Liefertermin schriftlich oder elektronisch bestätigt hat.
3.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Peter Kröner, jedoch nicht vor Klärung aller technischen Einzelheiten, soweit diese noch zwischen den Parteien offen oder in Klärung befindlich sind. Eine Lieferfrist oder ein Lieferdatum sind nur dann verbindlich, wenn der Kunde seine Verpflichtungen, wie z. B. Anzahlung des vereinbarten Preises, Eröffnung erforderlicher Akkreditive, Nachweis über das Vorliegen aller behördlichen Genehmigungen, etc. rechtzeitig erfüllt hat.
3.3 Soweit Peter Kröner eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Peter Kröner den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.
Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Peter Kröner berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und / oder eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Peter Kröner unverzüglich erstatten.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von Peter Kröner,
§ wenn Peter Kröner ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat,
§ wenn weder Peter Kröner noch den Zulieferern von Peter Kröner ein Verschulden trifft oder
§ wenn Peter Kröner im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3.4 Der Eintritt eines Lieferverzuges durch Peter Kröner bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät Peter Kröner hiernach in Lieferverzug, kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätetet gelieferten Ware. Peter Kröner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
3.5 Soweit die rechtzeitige Lieferung durch Ereignisse höherer Gewalt, sei es bei Peter Kröner, bei den Vorlieferanten oder auch Transportorganen von Peter Kröner, ähnlichen außergewöhnlichen Vorkommnissen (z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung), Angriffe Dritter auf das IT-System von Peter Kröner (z.B. Virus), Hindernisse aufgrund von Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, (z.B. Embargo)), durch nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung an Peter Kröner oder durch sonstige Umstände, die von Peter Kröner nicht zu vertreten sind, behindert wird, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang.
3.6 Die Rechte des Kunden nach Ziffer 8. der Bedingungen (Mängelansprüche) und die gesetzlichen Ansprüche von Peter Kröner, insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und / oder der Nacherfüllung), bleiben unberührt.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
4.1 Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Peter Kröner berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht spätesten mit Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits über, sobald die Sendung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben ist, in jedem Fall aber, sobald sie zwecks Versand das Werk bei Peter Kröner verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Peter Kröner berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (insbesondere, aber nicht abschließend Lagerkosten und Kosten des Rücktransports) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Im Fall einer Sonderanfertigung gilt, sofern der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen oder diesen Bestimmungen in Annahmeverzug gerät, ergänzend das Folgende, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Peter Kröner berechnet eine am Wert des Auftragsvolumens orientierte Entschädigung im Fall des vorübergehenden Annahmeverzugs der Ware in Höhe von 0,5 % pro Kalenderwoche für die Dauer des Annahmeverzugs, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.
Im Fall der endgültigen und unberechtigten Annahmeverweigerung berechnet Peter Kröner eine am Wert des Auftragsvolumens orientierte Entschädigung in Höhe von 5 % des Warenwerts.
4.4 Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von Peter Kröner (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Peter Kröner überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.5 Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Preise, Zahlungsbedingungen und Mindermengenzuschlag (Mindestbestellwert)
5.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart und nichts anderes vermerkt ist, gelten die Preise bei Peter Kröner ab Werk ausschließlich Verpackung und verstehen sich zuzüglich aller anfallenden Steuern (insbesondere Mehrwertsteuer), Zölle und ggfs. anfallendem Mindermengenzuschlag. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu tragen.
5.2 Beim Versendungskauf (Ziffer 4.1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung.
5.3 Bei Unterschreitung eines Netto-Warenwerts von 50,00 EUR berechnet Peter Kröner einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 15,00 EUR zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, ausgehend vom tatsächlichen Wert der Bestellung.
5.4 Die Zahlung wird mit der Bereitstellung der Produkte zum Versand fällig und gemäß nachstehender Regelungen zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Peter Kröner ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Peter Kröner spätestens mit der Auftragsbestätigung. Skonto und Zielvereinbarungen gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag und begründen keinen Aufschub der Fälligkeit.
5.5 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung bezeichnete Konto zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.6 Erfolgt eine erstmalige Belieferung des Kunden durch Peter Kröner (Neukunde), liefert Peter Kröner erst nach vollständiger Begleichung des in der Auftragsbestätigung angegebenen Betrages (Vorkasse). Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen.
5.7 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis von Bestandskunden innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar.
5.8 Allfällige Zölle, Steuern, Abgaben aller Art, die außerhalb des Verkäuferlandes im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft erhoben werden, trägt der Kunde oder hat er gegen entsprechenden Nachweis an Peter Kröner zurückzuerstatten, falls Peter Kröner hierfür vorleistungspflichtig geworden ist. Sofern nichts anderes vereinbart und in der Auftragsbestätigung entsprechend festgelegt wird, hat der Kunde sämtliche Bankspesen, wie sie im Zusammenhang mit Akkreditiven, Bankgarantien, Inkassi, Einlösung von Dokumenten, usw. anfallen, zu übernehmen.
6. Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
6.1 Mit Ablauf der unter Ziffer 5. bestimmten oder einer anderweitig vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist in dem Fall während der Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Peter Kröner behält sich Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Peter Kröner auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
6.2 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
6.3 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Kaufpreisanspruch von Peter Kröner durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist Peter Kröner nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann Peter Kröner den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt und Abtretung
7.1 Peter Kröner liefert nur auf Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn Peter Kröner sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
7.2 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Peter Kröner bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Peter Kröner ist berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält; das ist insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises der Fall. Hat Peter Kröner bei Auslieferung der Ware bereits den vollständigen Kaufpreis erhalten, geht das Eigentum mit Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden untersagt.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Peter Kröner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Peter Kröner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den bei Peter Kröner entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist bei Waren, die einer regelmäßigen Wartung oder Inspektion unterliegen, nach diesen Bestimmungen verpflichtet, Wartungen und / oder rechtzeitig und auf eigene Kosten vorzunehmen.
7.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
7.5 Dem Kunden ist es weiterhin gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden oder diese zu be- oder verarbeiten oder umzubilden. Sofern die Kaufsache mit anderen, Peter Kröner nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Peter Kröner Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Peter Kröner anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Peter Kröner verwahrt. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende neue Sache für Peter Kröner mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
7.6 Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware weiter, tritt der Kunde im Gegenzug bereits jetzt alle seine Rechte aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) sicherungshalber an Peter Kröner ab.
Zur Sicherung der Forderungen von Peter Kröner gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an Peter Kröner ab, die den Kunden durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Die Regelung über die Forderungsabtretung gilt auch für die neue Sache, die aufgrund einer Be- oder Verarbeitung oder einer Weiterveräußerung nach den Ziffern 7.4, 7.5 und 7.6 entsteht.
Peter Kröner nimmt diese Abtretungen schon jetzt an.
7.7 Bis auf Widerruf ist der Kunde neben Peter Kröner zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Peter Kröner verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Peter Kröner nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Liegt einer der Fälle aber vor, kann Peter Kröner verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Peter Kröner in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
7.8 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist Peter Kröner berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann Peter Kröner nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Kunden verlangen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Peter Kröner unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde Peter Kröner unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7.9 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Peter Kröner gegen den Kunden zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird Peter Kröner auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; Peter Kröner steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
7.10 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Peter Kröner nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme durch Peter Kröner liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Peter Kröner hätte dies ausdrücklich erklärt. Zahlt der Kunde nicht, darf Peter Kröner diese Rechte nur geltend machen, wenn Peter Kröner dem Kunden zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8. Mängelansprüche des Kunden
8.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß §§ 478 ff. BGB) unberührt. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
8.2 Peter Kröner haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen weiterhin voraus, dass dieser den nachfolgend beschriebenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch Peter Kröner zu untersuchen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Ware hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein offensichtlicher Mangel, so hat der Kunde den Mangel unverzüglich nach Entdeckung bei Peter Kröner anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von (zehn)10 Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb gleicher Frist nach der Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich und unter Beschreibung oder Beilage des schadhaften Teils erfolgen. Unterlässt der Kunde eine ordnungs- und fristgemäße Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt zur Erhaltung der Rechte des Kunden. Hat Peter Kröner den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich nicht auf Ziffer 8.2 berufen.
8.3 Der Kunde kann sich auf diese Gewährleistungsbedingungen nur berufen, wenn er nachweist, dass die Mängel trotz sachgemäßer Montage und Benutzung entstanden sind.
8.4 Bei Vorliegen eines Mangels, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird Peter Kröner die Ware, vorbehaltlich ordnungs- und fristgemäßer Mängelrüge nach Wahl von Peter Kröner nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist Peter Kröner stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
8.5 Der Kunde hat Peter Kröner die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder den Zutritt zur beanstandeten Ware in den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn Peter Kröner ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
8.6 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Peter Kröner nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Anderenfalls kann Peter Kröner vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. Peter Kröner behält sich weiterhin vor, bei Rücklieferungen und Funktionsprüfungen ohne Gewährleistungsanspruch den Bearbeitungsaufwand in Rechnung zu stellen.
8.7 In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Peter Kröner Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Vor einer derartigen Selbstvornahme ist Peter Kröner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Peter Kröner berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
8.8 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
8.9 Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts und des äußeren Erscheinungsbildes stellen keine Mängel dar.
8.10 Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Angaben zur Verwendbarkeit der Waren und Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen. Des Weiteren stellen einschlägig identifizierbare Verwendungen nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
8.11 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Peter Kröner bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner Ziffer 8.6 entsprechend.
8.12 Für Teile, die als Sicherheitsteile im Sinne der Maschinenrichtlinie der EU eingesetzt werden, wird nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung durch Peter Kröner eine Gewährleistung übernommen. Die Gewährleistung von Peter Kröner bleibt auf den Ersatz oder die Reparatur der schadhaften Teile und auf Ursachen, die vor dem Gefahrenübergang gesetzt wurden, beschränkt. Die Haftung für direkte und indirekte weitere Schäden wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen, insbesondere ist kein Schadenersatz wegen Betriebsausfalls geschuldet. Die Gewährleistung erlischt auf alle Fälle, wenn der Kunde keine Original-Peter Kröner-Ersatzteile verwendet oder Mängel selbst behebt.
8.13 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffer 9. ((Sonstige) Haftung) und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9. (Sonstige) Haftung
9.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt, haftet Peter Kröner bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Auf Schadensersatz haftet Peter Kröner – gleich aus welchem Rechtsgrund –im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Peter Kröner, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Peter Kröner jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3 Die sich aus Ziffer 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Peter Kröner nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Peter Kröner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere nach
§§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
10.1 Gewährleistungsansprüche des Kunden aufgrund von Sach- und Rechtsmängeln an der Kaufsache verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme, es sei denn,
(1) bei der von Peter Kröner gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff) oder
(2) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Peter Kröner oder die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder
(3) es handelt sich um Ansprüche, die auf einer von Peter Kröner übernommenen Garantie oder einem von Peter Kröner übernommenen Beschaffungsrisiko beruhen oder
(4) es handelt sich um Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz oder
(5) es handelt sich um Ansprüche gemäß § 445 a BGB.
In den Fällen (1) bis (4) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Fall (5) gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Beginn und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
10.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
11. Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung, Verletzung von geistigem Eigentum
11.1 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie z. B. Pläne, technische Datenblätter, Zeichnungen, Kalkulationen, Produktbeschreibungen, Ausführungsanweisungen Berechnungen, etc., behält Peter Kröner sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an Peter Kröner zurückzugeben und gegenüber Dritten geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags; es sei denn, Peter Kröner erteilt dem Kunden eine abweichende ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit Peter Kröner das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 2.2 annimmt, sind diese Unterlagen an Peter Kröner unverzüglich zurückzusenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
Vertrauliche Informationen dürfen nur für die in einer Vertraulichkeitsvereinbarung schriftlich bestimmten Zwecke und nicht ohne vorherige Zustimmung von Peter Kröner verwendet werden. Solche Informationen dürfen weder an Dritte weitergegeben werden, noch in anderer Form Dritten zugänglich gemacht werden. Der Kunde hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter zu verhindern.
11.2 Sofern Ansprüche aus gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten an von Peter Kröner gelieferten, vertragsmäßig genutzten Produkten erhoben werden, wird Peter Kröner diese Ansprüche prüfen und gegebenenfalls nach Ihrer Wahl auf Kosten des Kunden entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutz- bzw. Urheberrecht nicht verletzt wird oder das Produkt austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, wird Peter Kröner das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Weitergehende Ansprüche gegen Peter Kröner sind ausgeschlossen. Ziffer 9. ((Sonstige) Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt, wie das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag.
12. Sicherheitshinweise
Der Kunde verpflichtet sich, den Liefergegenstand nur im Rahmen der in den technischen Unterlagen vorgegebenen Grenzen zu gebrauchen und seine Kunden und Hilfspersonen in Gebrauch und Bedienung des Liefergegenstandes sorgfältig zu instruieren. Der Kunde verpflichtet sich, Peter Kröner auf Wunsch Auskunft über seine Betriebserfahrungen mit dem Liefergegenstand zu geben. Peter Kröner ist jederzeit bereit, dem Kunden unkenntlich gewordene oder verlorene Sicherheitshinweisschilder auf dem Liefergegenstand unentgeltlich zu ersetzen. Der Kunde trägt die Kosten für deren Montage. Bei der Ersatzlieferung bleibt Peter Kröner in der Art der Ausgestaltung der Sicherheitshinweise frei. Konformitätserklärungen liefert Peter Kröner zu Selbstkosten und nur soweit nach, als deren Originale von Peter Kröner noch aufbewahrt werden müssen.
13. Besondere Bedingungen für die Verarbeitung von Waren nach bestimmten Vorgaben des Kunden (Sonderanfertigungen)
13.1 Soweit nachstehend nichts anderes geregelt oder nichts anderes vereinbart ist, finden die vorstehenden Regelungen auch dann Anwendung, wenn die Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden von Peter Kröner hergestellt wird (Sonderanfertigung).
13.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten abweichend von Ziffer 6. für Sonderanfertigungen nachfolgende Zahlungsbedingungen:
Erfolgt eine erstmalige Belieferung des Kunden durch Peter Kröner (Neukunde), liefert Peter Kröner erst nach vollständiger Begleichung des in der Auftragsbestätigung angegebenen Betrages (Vorkasse). Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Betrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Betrag von Bestandskunden sofort nach Entgegennahme der Ware zu zahlen.
13.3 Bei Bestellung einer Sonderanfertigung treffen den Kunden die gesetzlichen Mitwirkungspflichten des Werkvertragsrechts mit der Maßgabe, dass für den Gefahrübergang an die Stelle der Abnahme der Ware die Übergabe der Ware tritt. Ziffer 4. bleibt unberührt.
14. Kauf auf Probe
14.1 Ein Kauf auf Probe muss zwischen Peter Kröner und dem Kunden schriftlich und ausdrücklich vereinbart werden. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Übersendet Peter Kröner dem Kunden einen Kaufgegenstand auf Probe (Probeware), steht der Kaufvertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde die Probeware innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung billigt. Bei Ablauf der Frist gilt die Probeware als gebilligt.
14.2 Die Kosten der Untersuchung und Besichtigung der Probeware trägt der Kunde. Billigt der Kunde die Probeware nicht, was er schriftlich innerhalb der Frist in Ziffer 14.1 (Eingang der Erklärung bei Peter Kröner) erklärt haben muss, trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.
14.3 Erklärt der Kunde fristgerecht, dass er die Probeware nicht billigt, aber sendet er sie nicht unverzüglich nach Ablauf der Billigungsfrist an Peter Kröner zurück, behält Peter Kröner sich vor, Nutzungsersatz für diese zu verlangen. Für Schäden an der Probeware nach versagter Billigung haftet der Kunde.
15. REACH-Verordnung
Soweit Peter Kröner als Hersteller im Sinne der REACH-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung anzusehen ist, erfolgt die Umsetzung der entsprechenden Informationspflichten im Rahmen einer gesonderten Mitteilung durch Peter Kröner.
Der Kunde ist seinerseits verpflichtet, seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung zu erfüllen.
16. Vertraulichkeit und Datenschutz
Der Kunde behandelt alle, nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Daten und Unterlagen, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Peter Kröner bekannt werden, vertraulich. Die Daten sollen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verarbeitet oder genutzt werden und nur mit Zustimmung von Peter Kröner an Dritte weitergegeben werden. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche von Peter Kröner erhaltenen Daten an einem gegen Zugriffe Dritter geschützten Ort aufzubewahren.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
17.1 Diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
17.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Peter Kröner.
18. Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.